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Umgangs- und Besuchsrecht

Als Umgangsrecht wird in der Rechtswissenschaft der Anspruch unter Verwandten auf gegenseitigen Kontakt bezeichnet. In der Regel betrifft dies Eltern und Kinder, in Einzelfällen können aber auch andere nahe Verwandte mit einer besonderen Nähebeziehung zum Kind ein Umgangsrecht haben.

Der Gesetzgeber geht davon aus (§ 1626 Abs. 3 BGB), dass ein geregelter Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl förderlich ist. Daraus ergibt sich auch, dass auch das Kind seinerseits einen Anspruch auf förderlichen Umgang hat (§ 1684 Abs. 1 BGB). Getrenntlebende Eltern müssen deswegen eine Umgangsregelung treffen, um dem Anspruch des Kindes gerecht zu werden. Wenn sich die Umgangsberechtigten nicht einigen können, entscheidet auf Antrag das Familiengericht – auch dann, wenn der Umgang nachträglich verweigert wird.

Außerdem fällt unter diesen Punkt auch das sogenannte Wechselmodell, bei dem Kinder zu gleichen Teilen im Haushalt beider Eltern leben.

Aktuell gibt es viele Fragen zum Thema Umgangsrecht in Zeiten von Kontaktsperre wegen des Corona-Virus.

Können Eltern sich nicht einigen, sollten sie sich zunächst an eine Beratungsstelle oder an das Jugendamt wenden. Kommt es auch dort zu keiner Einigung, kann ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes des Kindes gestellt werden. In der Regel werden derartige Fragen innerhalb von 4-6 Wochen terminiert.

Kanzlei für Familienrecht: Ich vertrete Sie und berate Sie in allen Fragen zum Umgangs- und Besuchsrecht.

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